Bückeburg von Norden (Ausschnitt), von A. W. Strack, 1825. Leibarzt Dr. Bernhard Christoph Faust, von G. Osterwald, 1836. Rinteln, von M. Merian, 1647. Gräfin Marie zu Schaumburg-Lippe (+1776) mit Hofmohr Alexander (+ 1789).

Satzung der Historischen Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg


§ 1 Name und Sitz

Der Arbeitskreis trägt den Namen:
"Historische Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg".
Er hat seinen Sitz in Bückeburg.

 

§ 2 Aufgaben

  

Ziel und Zweck der Historischen Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veröffentlichung von Quellen und Forschungsergebnissen zur Geschichte der alten Grafschaft Schaumburg und ihrer Nachfolgeterritorien sowie die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und die Betreuung von Forschungsaufgaben aus diesem Bereich.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  

Die Historische Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

  

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende solche Persönlichkeiten zu Mitgliedern, von denen eine Förderung der landesgeschichtlichen Aufgaben und Ziele der Historischen Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg zu erwarten ist. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
Der "Schaumburg-Lippische Heimatverein e.V." und der "Heimatbund der Grafschaft Schaumburg e.V." sind korporative Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Sie werden durch den jeweiligen 1. Vorsitzenden vertreten.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft keine materiellen Vorteile. Sie sind am Vermögen nicht beteiligt.

 

§ 5 Vorsitzender

  

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen und führt ihre Geschäfte.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Auflösung

  

Die Auflösung der Historischen Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg kann nur von einer Mitgliederversammlung, die eigens zur Beschlussfassung hierüber einberufen worden ist, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt ihr Vermögen an die "Schaumburger Landschaft e. V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Bückeburg, den 23. März 1972 (zuletzt geändert am 1.12.2015)

 

 




Historische Arbeitsgemeinschaft für Schaumburg | Schlossplatz 2 | 31675 Bückeburg | Tel.: 05722 / 967730 | Fax: 05722 / 967731